Gesetzlicher Hintergrund

In der Regel ist die Bekleidung von Motorradfahrern (Jacken, Hosen, Handschuhe, Stiefel, Schuhe...) zur privaten Verwendung als Schutz gegen Witterungseinflüsse (Nässe, Hitze Kälte) bestimmt. Sie fällt daher nicht unter die europäische Richtlinie 89/686/EWG über Persönliche Schutzausrüstungen (PSA).

Helme und Visiere für Benutzer zweirädriger Kraftfahrzeuge (z.B. Motorräder) fallen ebenfalls nicht unter die Richtlinie.


Übernimmt jedoch der Hersteller die Verantwortung dafür bzw. gibt er in seinem Informationsmaterial und/oder seiner Werbung zu verstehen, dass die Bekleidung durch eine Zusatzausrüstung einen besonderen Schutz bietet, so wird einzig diese Ausrüstung als PSA angesehen und muss den Bestimmungen der Richtlinie entsprechen.

In diesem Fall wird alleine diese Zusatzausrüstung (optionale Protektoren, welche zusätzlich in die Kleidung eingeschoben bzw. an dieser befestigt werden können, z. B. Knie-, Schulter–, Rücken-, Ellbogenprotektor) als PSA angesehen. Das Kleidungsstück selbst (z. B. Hose, Jacke) wird nicht als PSA eingestuft.

Übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür bzw. gibt er in seinem Informationsmaterial und/oder seiner Werbung zu verstehen, dass das gesamte Kleidungsstück besondere Schutzeigenschaften hat, die über die von individuellen Schutzmitteln gebotenen hinausgehen, muss das gesamte Kleidungsstück den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG entsprechen.

Hier wird das gesamte Kleidungsstück (evtl. mit fest angebrachten / eingenähten Protektoren) als PSA angesehen.


Das CE-Kennzeichen ist für PSA verpflichtend, weist es doch auf eine erfolgte Baumusterprüfung durch eine herstellerunabhängige notifizierte Stelle (z.B. den TÜV) hin. Das GS-Zeichen kann zusätzlich freiwillig erworben werden.